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Pfund Gewerbeimmobilien

Gesetzesänderung 2024: Was Sie als Immobilienbesitzer jetzt wissen müssen

Das neue Jahr hat begonnen und bringt für Immobilienbesitzer Änderungen mit sich, die es zu beachten gilt. Vor allem durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurden neue Regelungen eingeführt, die den Energiebedarf von Gebäuden reduzieren sollen. Diese gelten sowohl für Wohngebäude als auch für Gewerbeimmobilien – und sind somit auch für Gewerbetreibende relevant. Damit auch Sie auf dem neusten Stand sind, haben wir für Sie die wichtigsten Punkte zusammengefasst, auf die Sie als Gebäudebesitzer 2024 achten sollten.

Das sind die Gesetzesänderungen im Jahr 2024:

Gebäudeenergiegesetz

Die größte Veränderung bringt das neue Gebäudeenergiegesetz, das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Dabei geht es vor allem darum, Gebäude so energieeffizient wie möglich zu gestalten und somit die CO2-Emissionen zu reduzieren. Deswegen dürfen in Neubaugebieten nur noch Heizungsanlagen verbaut werden, die mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie betrieben werden.

Für Bestandshäuser und Neubauten in anderen Gebieten gilt diese Regelungen nicht. Anlagen, die mit fossilen Rohstoffen heizen, können weiterhin verwendet und bei Schäden auch repariert werden und müssen nicht umfassend ausgetauscht werden.

Überprüfung von Heizungsanlagen und Heizkesselaustausch

Ein hydraulischer Abgleich in Gebäuden mit sechs oder mehr Wohnungen ist ab diesem Jahr verpflichtend, um die Effizienz der Heizungsanlage zu gewährleisten. Bis zum 15. September haben Immobilienbesitzer Zeit, diesen durchzuführen. Weiterhin muss der Heizkessel ausgetauscht werden, wenn er über 30 Jahre alt ist.

Solarpflicht

Auch im Jahr 2024 gibt es keine allgemeingültige Solarpflicht in Deutschland. In Bremen allerdings muss ab dem 1. Juli bei grundlegenden Dachsanierungen bis zu 50 Prozent der Fläche mit einer Photovoltaikanlage versehen werden. Ab dem 1. Januar gilt die Solarpflicht für alle neuen Nichtwohngebäude in Nordrhein-Westfalen.

In Niedersachsen wird diese Pflicht nun für öffentliche Neubauten wirksam. Im Bundesland Hessen wird ab November die Solarpflicht auch für bereits existierende Immobilien im landeseigenen Besitz eingeführt.

Förderungen

Beim Einbau eines nachhaltigen und klimafreundlichen Heizsystems erhalten Eigentümer ab 2024 entsprechende Förderungen. Mit drei verschiedenen Förderpaketen, die kombiniert werden können, werden bis zu 70 Prozent der Kosten übernommen.

CO2-Steuer

Seit 2021 sollte jedes Jahr die CO2-Steuer erhöht werden. Während 2023 die Erhöhung ausgesetzt wurde, müssen Immobilienbesitzer nun 45 Euro statt bisherige 30 Euro pro Tonne CO2 zahlen.

Aufgepasst: Bei Verstößen gegen die neuen Energiegesetze müssen Eigentümer mit Bußgeldern zwischen 5.000 und 50.000 Euro rechnen. Daher sollten Sie stets die neusten Regelungen im Blick haben.

Ausnahme für Gewerbeimmobilien

Nichtwohngebäude mit einer Heizleistung von über 290 kW müssen bis 31. Dezember 2024 Gebäudeautomation und -steuerung nachrüsten. Das sehen die GEG-Ausnahmeregelungen für Hallen mit einer Raumhöhe von mehr als vier Metern vor, die dezentrale Heizungen wie Infrarotstrahler oder Warmluftheizungen nutzen. Diese Geräte können innerhalb von zehn Jahren ausgetauscht werden, ohne dass die Pflicht zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Wärme gilt. Nach dem ersten Tausch haben Sie nochmals elf Jahre Zeit, um auf erneuerbare Energien umzurüsten.

Der Komplettaustausch der Heizungsanlage hat jedoch eine Übergangsfrist von nur zwei Jahren. Danach muss die Anlage mindestens 15 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen; bis 2040 steigt der Prozentsatz auf 60. Wenn die neue Anlage 40 Prozent weniger Energie verbraucht als die alte, kann die fossile Brennstoffnutzung bis 31. Dezember 2044 fortgesetzt werden. Effizienzgewinne durch Deckenventilatoren, RLT-Anlagen, Abwärmenutzung oder Solarthermie werden im Endenergieverbrauch berücksichtigt. Das bedeutet, dass diese Maßnahmen den Anteil der erneuerbaren Energien reduzieren können, der für die Erfüllung des GEG erforderlich ist.

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Kundenstimmen
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Erbengemeinschaft B. und U.

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Unternehmerfamilie P.:

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