We’re closed – plötzliche Gewerbemietvertragskündigung
Es erwischt Sie eiskalt: Völlig unerwartet flattert Ihnen die Kündigung für Ihre Gewerbeflächen ins Haus. Dabei läuft Ihr Geschäft oder Ihre Praxis an diesem Standort seit Jahren blendend. Und Ihr Unternehmen ist in der Umgebung bestens integriert. Darf Ihr Vermieter das so einfach, und was können Sie als nächstes tun, um Schaden von Ihrem Geschäft abzuwehren und Ihren Umsatz weiterhin stabil zu generieren?
Ist die Kündigung Ihres Gewerbemietvertrags zulässig?
In der Regel werden Gewerbemietverträge über mehrere Jahre geschlossen und in vielen Fällen danach um einen weiteren Zeitraum verlängert. Den meisten Vermietern ist verständlicherweise daran gelegen, dass ihre Immobilie dauerhaft Mieteinnahmen erzielt. Gern führen diese den Vertrag mit einem verlässlichen Unternehmen weiter. Aber in manchen Fällen erhalten Gewerbemieter dennoch eine Absage, und das kann ihre Zukunftsplanung gehörig durcheinanderwirbeln. Auch unbefristete Mietverträge können mit entsprechender Frist ordentlich gekündigt werden. Und im Gegensatz zu Wohnmietverträgen muss dabei kein Grund angegeben werden. Lediglich, wenn eine außerordentliche Kündigung vorliegt, ist ein triftiger Grund nachzuweisen.
Sonderfall: Außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung Ihres Gewerbemietvertrags würde für Ihr Unternehmen bzw. Ihre Praxis das sofortige Aus bedeuten. Sie ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Grob fahrlässiges Verhalten Ihrerseits muss dafür dokumentiert sein. Laut § 543 Abs 2 BGB muss zum Beispiel mindestens einer dieser Gründe erfüllt sein:
- Der Mieter gefährdet die Mietsache „durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich“ oder überlässt sie unberechtigterweise einem Dritten.
- Der Mieter hat die Miete mehr als zweimal nicht oder über einen längeren Zeitraum nur teilweise bezahlt.
Am häufigsten tritt der zweite genannte Punkt auf, und nicht selten werden fristlose Vertragsauflösungen juristisch verhandelt. Im Übrigen werden manche Gewerbemietverträgen auch gezielt mit Klauseln versehen, die außerordentliche Kündigungen rechtfertigen. Um für alle Fälle gewappnet zu sein und keine bösen Überraschungen zu erleben, ist es ratsam, Gewerbemietverträge immer von einem Fachmann überprüfen zu lassen.
Professionelles Handeln nach einer Kündigung
Bevor Sie die Flinte ins Korn werfen und Trübsal blasen, lassen Sie sich im Falle einer unerwarteten Kündigung juristisch beraten. Bei einer ordentlichen Kündigung haben Sie, sollte im Vertrag nichts anderes vereinbart worden sein, fast ein halbes Jahr Zeit, um neue Räumlichkeiten für Ihr Geschäft oder Ihre Praxis zu suchen. Denn das Schreiben muss Ihnen bis zum dritten Werktag des Quartals zugehen, und die Kündigung zählt erst zum Ende des Folgequartals. Gewerbemakler Jürgen Pfund und sein Team stehen Ihnen bei der Suche nach einer geeigneten Immobilie im Großraum Stuttgart gern mit ihrer ganzen Erfahrung zur Verfügung.
Lassen Sie sich nicht von dem misslichen Umstand ausbremsen, sondern blicken Sie hoffnungsfroh in die Zukunft. Möglicherweise verleiht eine neue, besser ausgestattete Liegenschaft Ihrem Geschäft- oder Praxiskonzept mehr Klienten und der Erfolg steigert sich noch. Vielleicht finden Sie sogar eine deutlich angenehmere Lage, die eine weitere Zielgruppe anspricht. Betrachten Sie die Kündigung als Chance für einen Neuanfang und suchen Sie sich schnell qualifizierte Unterstützung wie Pfund Gewerbeimmobilien.
Sie können auch die Gelegenheit beim Schopfe packen und dieses Mal ein Gewerbeobjekt kaufen, anstatt zu mieten. Dann kann Ihnen zumindest keine neuerliche Kündigung seitens des Vermieters drohen. Auch in diesem Fall berät Sie Jürgen Pfund gern.